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SWI 8, August 2019, Seite 397

VwGH: Wirtschaftliche Gründe iSd § 22 BAO für die Zwischenschaltung von EU-Gesellschaften

Entscheidung: Ro 2018/13/0004.

Norm: § 22 BAO.

Eine in Luxemburg ansässige GmbH (A) hält eine Beteiligung an einer österreichischen AG (öAG). A beschäftigt kein Personal und entwickelt keine Aktivitäten; ihre Muttergesellschaft ist zu 100 % eine ebenfalls in Luxemburg ansässige GmbH (B). B verfügt über Geschäftsräumlichkeiten in Luxemburg und beschäftigt drei Mitarbeiter. Alle Anteile an B hält eine Gesellschaft auf den Cayman Islands treuhändig für einen dort ansässigen Fonds ohne Rechtspersönlichkeit. Im Mai 2015 schüttete öAG eine Dividende an A aus. Der später gestellte Antrag auf Rückerstattung wurde abgewiesen, Finanzamt und BFG gingen von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO aus, da für die Einschaltung der beiden im EU-Raum ansässigen Gesellschaften kein wirtschaftlicher Grund vorliege. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.

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