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Kollektivvertragliche Abfertigung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen
Aus einem vertraglich zugesicherten Abfertigungsanspruch, der über die Voraussetzungen für einen kollektivvertraglichen Anspruch hinausgeht, kann kein Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung abgeleitet werden ().
Kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch
Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe Österreichs sowie dem Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG und nicht dem BMSVG) unterliegen, haben einen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat und durch Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung des Arbeitnehmers bei Erreichen des 60. (Frauen) bzw 65. (Männer) Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG aufgelöst wird. Die kollektivvertragliche Abfertigung steht nichtzu, wenn der Arbeitgeber kündigt und dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen bei der Auflösung zusichert und es daher (im folgenden Frühjahr) zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die gesetzliche Abfertigung nach § 2 ArbAbfG steht bei reg...