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ASoK 11, November 2015, Seite 437

Keine Lohnnebenkostenpflicht für freiwillige Abfertigungen

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Der VwGH hat kürzlich zu zwei Aspekten der steuerlichen Behandlung von freiwilligen Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht (BMSVG) unterliegen, Stellung genommen:

Die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG ist demnach generell – also auch hinsichtlich der dienstzeitenunabhängigen Begünstigung des Satzes 1 leg cit (begünstigte Besteuerung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate) – nicht anwendbar. Damit hat der VwGH zu einer Frage, die seit mehr als 10 Jahren strittig ist, im Sinne der Verwaltungsauffassung entschieden.

Für freiwillige Abfertigungen sind keine Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob derartige Zahlungen lohnsteuerbegünstigt sind, weil die Befreiungsbestimmungen des KommStG und des FLAG auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge verweisen. Somit sind auch Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem BMSVG unterliegen, von den Lohnnebenkosten ausgenommen.

Mit diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht endgültig über eine Rechtsfrage entschieden, die der UFS (nunmehr das BFG) als untergeordnete Rechtsmittelinstanz bisher widersprüchlich beurteilt hat.

Im H...

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