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Entfall des Krankenentgeltanspruchs wegen grober Fahrlässigkeit
Kommt der Arbeitnehmer am Abend eines Tages mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Lenker abgelegte Jacke in das Vorderrad gerutscht ist und dieses blockiert hat, so ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn dies bereits am Vormittag desselben Tages vorgefallen ist (wobei aber beim ersten Vorfall ein Sturz gerade noch verhindert werden konnte, ). Beruht demnach der durch den Sturz bewirkte Krankenstand auf grober Fahrlässigkeit, so ist kein Anspruch auf das Krankenentgelt gegeben (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auffallend sorglos (§ 1324 ABGB) gehandelt hat. Auffallende Sorglosigkeit hat der Arbeitnehmer dann zu verantworten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht gegeben ist und der Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es muss sich daher um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf seine Schwere und (geringe) Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen und nachlässigen Menschen vorkommt und sich deutlich von der Menge der unvermeidlichen fahrlässigen Handlungen des täglichen Lebens abhebt. Es muss also objektiv ein be...