Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
KESt-Entlastung an der Quelle für Holdinggesellschaften
Sind an einer österreichischen GmbH unmittelbar zu 49 % eine vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft („Holding A GmbH“) und zu 51 % eine andere vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft („Holding B GmbH“) beteiligt, wobei die Holding A GmbH wiederum mittelbar über eine operative deutsche Personengesellschaft 100 % der Anteile an der Holding B GmbH hält, so ist auf Basis des § 94 Z 2 EStG iVm der hierzu ergangenen Verordnung (VO zu § 94a Abs 2 EStG, BGBl 1995/56, „MTR-VO“) zu prüfen, ob die österreichische GmbH bei einer Gewinnausschüttung an ihre beiden Anteilsinhaberinnen von der Einbehaltung der KESt absehen kann.
Im Falle von Missbrauch iSd § 22 BAO steht die Befreiung gem § 94 Z 2 EStG nicht zu und es darf somit auch keine Entlastung an der Quelle vorgenommen werden. Aus § 1 Z 1 MTR-VO iVm § 2 Abs 1 MTR-VO ergibt sich, dass ein Missbrauch nur dann von vornherein ausgeschlossen werden kann, wenn ein Substanznachweis iSd § 2 Abs 2 MTR-VO vorliegt und dem zum Abzug Verpflichteten überdies keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen. Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Z 2 EStG und der MTR-VO ist es, sicherzustellen, dass die Wirkungen der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame...