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PV-Info 4, April 2022, Seite 6

Kurzarbeit – aktuelle Tendenzen

Andreas Gerhartl

Die „Corona-Kurzarbeit“ ist bis Ende Juni 2022 befristet, wobei die erhöhte Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen mit Ende März 2022 ausgelaufen ist. Im Folgenden wird über Neuerungen bzw aktuelle Entwicklungen berichtet.

Vorherige Beratung

Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab gilt gemäß § 37b Abs 1 Z 2 AMSG wieder die verpflichtende Beratung mit dem AMS vor Beginn der Kurzarbeit. Davon nicht betroffen sind aber Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 1. 4. und (Phase 4) bereits kurzgearbeitet haben oder die Verlängerung oder Änderung eines nach dem (Beginn der Phase 5) begonnenen Kurzarbeitsprojekts beantragen. Für diese Unternehmen gilt das Erfordernis der vorherigen Beratung mit der Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung unter Verwendung des Musterformulars (Version 10 oder höher) als erfüllt.

Unterlagen

Das AMS stellt auf seiner Homepage die erforderlichen Unterlagen für die Abwicklung der Kurzarbeit zur Verfügung. Die Tools zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe wurden mittlerweile mit den neuen Werten 2022 für die Geringfügigkeitsgrenze sowie Höchstbeitragsgrundlage aktualisiert. Die Excel-Projektdatei in der Version 6.220 sowie das Webtool und der Durchführungsber...

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