Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Laufende Bezüge der letzten zwölf Monate“ für die begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen bei Krankheit
Nach dem klaren Wortlaut des § 67 Abs 6 EStG sind für die Bemessung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), die laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate heranzuziehen. Eine Verschiebung oder Ausdehnung dieses Zeitraums ist nicht zulässig. Allerdings ist im Rahmen der Veranlagung der Anteil des Krankengeldbezugs, der auf laufende Bezüge entfällt, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ().
Sachverhalt
Zum ausführlichen Sachverhalt und Verfahrensgeschehen wird auf Seebacher, „Laufende Bezüge der letzten zwölf Monate“ für die begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen bei Krankheit, PV-Info 6/2021, Seite 10 ff, verwiesen. Kurz zusammengefasst:
Sowohl der Arbeitgeber als auch das Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) zogen für die Bemessung der begünstigten Besteuerung der zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung ausbezahlten freiwilligen Abfertigung im Rahmen der „Viertelregelung“ (§ 67 Abs 6 Z 1 EStG) mit 6 % Lohnsteuer ausschließlich die durch den Arbeitgeber ausbezahlten laufenden Bez...