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PV-Info 5, Mai 2022, Seite 23

Reduzierte Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt

Thomas Rauch

§ 10 Abs 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ( job-medium, C-233/20). Die nationale Regelung des § 10 Abs 2 UrlG ist daher nicht mehr anwendbar. Die innerstaatliche Rechtslage geht jedoch mit dem jährlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen (bzw sechs Wochen nach 25 anrechenbaren Jahren) über die europarechtliche Vorgabe eines Urlaubsanspruchs von vier Wochen hinaus. Daher ist der Entfall der Urlaubsersatzleistung, soweit diese den über vier Wochen hinausgehenden Teil betrifft, nach § 10 Abs 2 UrlG zulässig ().

Verfahrensgang – EuGH-Entscheidung

Mit diesem Thema wurde der EuGH aufgrund eines Vorabendentscheidungsersuchens des , befasst. In diesem Verfahren ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Entfall der Urlaubsersatzleistung, vor allem dem Art 7 Abs 2 Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG widerspricht. Dieser lautet wie folgt: „(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

Dazu hat der OGH festgehalten, dass diese Bestimmung nicht dem § 10 Abs 2 UrlG widerspreche, weil der Arbeitnehmer selbst durch eine vertragswidrige Auflösungserklärung den Verbrauch des restlichen Urlaubs verhindere (Details siehe Rauch, Kein Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt, PV-Info 1/2022, Seite 20). Der EuGH hat jedoch in der bereits erwähnten Entscheidung vom festgehalten, dass dem Arbeitnehmer jedenfalls die Vergütung des Resturlaubs bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen ist. Auf die Argumente des OGH wurde dabei nicht eingegangen. Ein Arbeitnehmer kann somit durch einen rechtswidrigen Austritt einen Naturalanspruch auf Urlaub in einen Geldanspruch umwandeln.

Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens

Nach Zugang der Entscheidung des EuGH hat der OGH das unterbrochene Verfahren zu 8 ObA 99/21y am fortgesetzt und insbesondere Folgendes festgehalten: Der Entfall der Urlaubsersatzleistung, welcher in § 10 Abs 2 UrlG für den Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts vorgesehen ist, widerspricht Art 7 Abs 2 Arbeitszeitrichtlinie und Art 31 GRC, der für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen regelt. Die nationale Regelung ist somit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (). Daher hat ein unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretener Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung seines Resturlaubs (§ 10 Abs 1 UrlG).

Art 7 Abs 2 Arbeitszeitrichtlinie räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum österreichischen UrlG einen Mindestjahresurlaub von nur vier Wochen ein. Die nationale Rechtslage geht daher über den unionsrechtlichen Mindestanspruch hinaus. Um den uniS. 24onsrechtlichen Vorgaben des EuGH zu entsprechen, genügt es nach dem Prinzip des Vorrangs des Unionsrechts, den § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als der Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung auf der Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen erhält.

Daher ist der zu vergütende Resturlaub bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt wie folgt zu berechnen:

  • Jahresanspruch bei fünf Arbeitstagen pro Woche und vier Wochen Jahresurlaub

  • = 20 Arbeitstage : 365 (Kalendertage pro Jahr) x Kalendertage des letzten Arbeitsjahres im Beschäftigungszeitraum

  • abzüglich der verbrauchten Urlaubstage

  • = zu vergütender Resturlaub.

Entfall des Sonderzahlungsanspruchs laut Arbeiter-KV

Abgesehen davon war in der Entscheidung des zu prüfen, ob ein Arbeiter-Kollektivvertrag den Entfall der Sonderzahlungen bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt rechtswirksam regeln kann oder ob § 16 AngG analog anzuwenden ist, wonach eine periodische Remuneration jedenfalls (aliquot) gebührt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs endet.

Hierzu wurde festgehalten, dass eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetze, die aber nicht vorliegt. Die teilweisen Gleichstellungsschritte zwischen Arbeitern und Angestellten können nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden. Es besteht nach wie vor kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen. Daher können die Kollektivvertragsparteien das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen bzw den Entfall von Sonderzahlungen regeln.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch
Entfall des Sonderzahlungsanspruchs laut Arbeiter-KV

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien im Ruhestand und Autor des mittlerweile in 20. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“, des in 2. Auflage erschienenen EFZG-Kommentars, des Fachbuchs „Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag“ und eines jährlichen ASoK-Spezials (zuletzt „Arbeitsrecht 2022“).

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