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Reduzierte Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt
§ 10 Abs 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ( job-medium, C-233/20). Die nationale Regelung des § 10 Abs 2 UrlG ist daher nicht mehr anwendbar. Die innerstaatliche Rechtslage geht jedoch mit dem jährlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen (bzw sechs Wochen nach 25 anrechenbaren Jahren) über die europarechtliche Vorgabe eines Urlaubsanspruchs von vier Wochen hinaus. Daher ist der Entfall der Urlaubsersatzleistung, soweit diese den über vier Wochen hinausgehenden Teil betrifft, nach § 10 Abs 2 UrlG zulässig ().
Verfahrensgang – EuGH-Entscheidung
Mit diesem Thema wurde der EuGH aufgrund eines Vorabendentscheidungsersuchens des , befasst. In diesem Verfahren ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Entfall der Urlaubsersatzleistung, vor allem dem Art 7 Abs 2 Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG widerspricht. Dieser lautet wie folgt: „(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“
Dazu hat ...