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SWI 3, März 2023, Seite 185

EuGH: Keine Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 UStG bei Leistungen an Endverbraucher

In seinem Urteil vom , Finanzamt Österreich, C-378/21, hatte sich der EuGH mit der Frage der Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen in Fällen, in denen die Dienstleistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der P GmbH und dem Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung der Mehrwertsteuererklärung der P GmbH durch das Finanzamt. Die Berichtigung sollte erfolgen, da P in ihren Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hatte, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet worden war.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Steuerjahr 2019 wandte die P GmbH, die einen Indoor-Spielplatz betreibt, einen Mehrwertsteuersatz von 20 % auf ihre Dienstleistungen an. Sie stellte insgesamt 22.557 Registrierkassenbelege mit diesem Mehrwertsteuersatz an ihre Kunden aus. Diese Registrierkassenbelege sind Kleinbetragsrechnungen iSd § 11 Abs 6 UStG. Die Kunden der P GmbH waren ausschließlich Endverbraucher, die kein Recht auf Vorsteuerabzug besitzen. Nachdem die P GmbH festgestellt hatte, dass ihre Dienstleistungen nicht dem gesetz...

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