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PV-Info 12, Dezember 2017, Seite 17

Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen auf Basis der AFRAC-Stellungnahme 27

Christine Schrammel

Aufgrund der im Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, durchgeführten Änderung der Bewertung langfristiger Rückstellungen hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine Stellungnahme zur Berechnung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen veröffentlicht (AFRAC-Stellungnahme 27: „Personalrückstellungen (UGB)“).

Mit der Änderung des UGB im Rahmen des RÄG 2014 wurde die Berechnung von langfristigen Rückstellungen, insbesondere von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen, wie folgt geändert:

Änderung der langfristigen Rückstellungen


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Abfertigungsrückstellung
§ 211 Abs 1 UGB: nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
§ 211 Abs 2 UGB: vereinfachend auch Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes der fiktiven Ansprüche möglich, sofern keine erheblichen Bedenken bestehen
§ 211 Abs 1 UGB: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
Jubiläumsgeldrückstellung
§ 211 Abs 1 UGB: nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
§ 211 Abs 1 UGB: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
Zinssatz
Keine nähere Angabe
§ 211 Abs 2 UGB: Marktzinssatz; Wahlrecht zwischen Stichtagszinssatz und Durchschnittszinssatz

S. 18 Aufgrund der geänderten Vorschriften zur Bildung langfristiger Rückstellungen nach den Vorschriften des UGB in der F...

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