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Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen auf Basis der AFRAC-Stellungnahme 27
Aufgrund der im Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, durchgeführten Änderung der Bewertung langfristiger Rückstellungen hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine Stellungnahme zur Berechnung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen veröffentlicht (AFRAC-Stellungnahme 27: „Personalrückstellungen (UGB)“).
Mit der Änderung des UGB im Rahmen des RÄG 2014 wurde die Berechnung von langfristigen Rückstellungen, insbesondere von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen, wie folgt geändert:
Änderung der langfristigen Rückstellungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Alt | Neu | |
Abfertigungsrückstellung | § 211 Abs 1 UGB: nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung § 211 Abs 2 UGB: vereinfachend auch Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes der fiktiven Ansprüche möglich, sofern keine erheblichen Bedenken bestehen | § 211 Abs 1 UGB: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen |
Jubiläumsgeldrückstellung | § 211 Abs 1 UGB: nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung | § 211 Abs 1 UGB: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen |
Zinssatz | Keine nähere Angabe | § 211 Abs 2 UGB: Marktzinssatz; Wahlrecht zwischen Stichtagszinssatz und Durchschnittszinssatz |
S. 18 Aufgrund der geänderten Vorschriften zur Bildung langfristiger Rückstellungen nach den Vorschriften des UGB in der F...