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Bemessung der Sonderzahlung nach dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger bei entgeltfreien Zeiträumen
Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (im Folgenden: Kollektivvertrag) stellt für die Berechnung der Sonderzahlungen auf den Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen ab. Das kann zu erheblichen Schwankungen der Höhe der Sonderzahlung führen, unter Umständen sogar zu einem Anspruch in Höhe von 0 € ().
Die Arbeitnehmerin war vom bis zum als Reinigungskraft beschäftigt und ab durchgehend bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (am ) im Krankenstand. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung beendet.
Der Arbeitgeber leistete bis zum Entgeltfortzahlung in voller und dann bis zum in halber Höhe. Streitgegenständlich waren die Sonderzahlungsansprüche für das Jahr 2016.
Entscheidung des OGH
Die Sonderzahlungen sind in § 13 des Kollektivvertrages wie folgt geregelt: Der Anspruch besteht in Höhe von 4,33 Wochenentgelten, wobei die Berechnung auf Basis der letzten 13 Wochen erfolgt (bei einem Monatsentgelt in Höhe eines Monatsentgelts auf Basis der letzten drei Monate). Der Urlaubszuschuss ist mit dem Mai-Lohn (spätestens am 15. 6.), die ...