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Vertriebsbüro einer Versicherungsgesellschaft keine Hilfsbetriebsstätte
Unterhält eine in Deutschland ansässige Versicherungsgesellschaft, die am inländischen Markt ihre Versicherungsprodukte vertreibt, in Österreich eine feste örtliche Einrichtung, so begründet sie in Österreich eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO, die auch grundsätzlich die Kriterien des DBA-Betriebsstättenbegriffs des Art 5 Abs 1 OECD-MA (vgl VPR 2010, Rz 161 ff) und damit des Art 5 Abs 1 DBA Deutschland erfüllt. Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff ist aber im Vergleich zum innerstaatlichen Begriff ua insoweit enger, als Einrichtungen, die unter Art 5 Abs 4 OECD-MA bzw Art 5 Abs 4 DBA Deutschland fallen, für abkommensrechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden.
Die Tätigkeiten der Versicherungsgesellschaft im österreichischen Büro umfassen insb folgende Tätigkeiten:
Kontaktherstellung zu externen Maklern, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen („unabhängiges Vertriebspersonal“),
Betreuung der weit über 1.000 externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen,
Schulung der externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen,
Prüfung der Versicherungsanträge auf Vollständigkeit und elektronische Erfassung im System,
Vorbereitende Arbeiten für die Buchhaltung, diverse Arbeiten am PC, das Veranlassen von diversen Statistike...