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Pendlerpauschale bei Abweichung des Pendlerrechners zur Naturstreckenmessung
Pauschalregelungen (wie jene für die Ermittlung des Anspruchs auf das Pendlerpauschale) haben es generell an sich, dass vom Gesetzgeber gewisse Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen werden, um das Ziel der Vereinfachung erreichen zu können. Diese Ungenauigkeiten wirken sich manchmal zum Vorteil und manchmal zum Nachteil der Betroffenen aus. Die Notwendigkeit einer oftmals schwierigen exakten Untersuchung oder einer Naturstreckenmessung, ob eine bestimmte Wegstrecke knapp unter oder knapp über einer gesetzlichen Entfernungsgrenze liegt, soll dadurch vermieden werden. Damit hat aber das Ergebnis des Pendlerrechners Vorrang vor einer Naturstreckenmessung ().
Sachverhalt
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2014 beantragte die Steuerpflichtige das Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 € (öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar, mehr als 20 km einfache Wegstrecke) und einen entsprechenden Pendlereuro. Der (nachgereichte) Ausdruck aus dem Pendlerrechner wies jedoch nur ein Pendlerpauschale in Höhe von 372 € (öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar, 2 bis 20 km einfache Wegstrecke) und einen Pendlereuro in Höhe von 40 € aus. Das Ergebnis des Pendler...