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Unmittelbare Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuer
Hat der Arbeitnehmer Arbeitslöhne erhalten, die bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurden, kann er für die Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt ().
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige beantragte eine Arbeitnehmerveranlagung (Antragsveranlagung), bei der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Eisenbieger, Arbeitslosengeld und die von der BUAK ausbezahlte Winterfeiertagsvergütung berücksichtigt wurden. Aus der Veranlagung resultierte eine Steuergutschrift.
Aufgrund umfangreicher Ermittlungen der Steuerfahndung, des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft beim faktischen Arbeitgeber wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige – entgegen der im Lohnzettel ausgewiesenen, wesentlich niedrigeren Bezüge – durch Schwarzlohnzahlungen einen Lohn von geschätzt mindestens 3.000 € netto monatlich verdient hatte, welcher bislang nicht der Besteuerung unterzogen wurde.
Auf Basis dieser Schätzung berichtigte das Finanzamt den bisherigen L...