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OGH: Vorzeitiger Austritt/Rechtswirkung
• 1. Die Auflösung in Form einer Arbeitnehmerkündigung steht dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei regelmäßig um die für den Arbeitgeber schonendere Form der Beendigung handelt.
• 2. Maßgeblich ist dabei, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.
• 3. Hat ein Arbeitnehmer i. Z. m. der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber nicht auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen, sondern allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die vollständige Auszahlung der monatlichen Abrechnungsbeträge zum Fälligkeitszeitpunkt und die Auszahlung der Überstunden begehrt, so reicht dies nicht aus, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass dem Arbeitgeber der Zusammenhang zwischen einem möglichen Austrittsgrund und der Annahme des Anbots auf einvernehmliche Auflösung überhaupt erkennbar war. - (§ 23 Abs. 7 AngG; § 13c Abs. 4 BUAG)
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