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ASoK 6, Juni 2008, Seite 234

OGH: Autobahnmeisterei ist Betrieb (mit Briefing)

Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muss. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insb. in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. Werden hingegen alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor.

2. Den Autobahnmeistereien kommt ein konkreter, sowohl sachlich als auch örtlich abgegrenzter Wirkungsbereich zu. Die Autobahnmeistereien haben im Bereich der Straßenerhaltung einen eigenen, ergebnisorientierten Bereich abzudecken, der nicht nur als unselbständiger Teil der Gesamtleistung "Straßenerhaltung" betrachtet werden kann.

3. Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen...

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