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ASoK 6, Juni 2008, Seite 209

Urlaubs- und Urlaubsabfindungsanspruch dauernd freigestellter Betriebsratsmitglieder

Eine Abwägung der Pro- und Kontra-Argumente

Dr. Jasmin Pacic

In einem Betrieb mit mehr als 150 Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrates (abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer) mindestens ein Mitglied des Betriebsrates unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen (§ 117 Abs. 1 ArbVG). Angesichts der bezahlten Dienstfreistellung stellt sich die Frage nach dem Urlaubsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds und in weiterer Folge die Frage nach dem Anspruch auf eine Urlaubsabfindung/Urlaubsersatzleistung bei nicht konsumiertem Urlaub.

1. Problemstellung

§ 117 Abs. 1 ArbVG normiert, dass in Betrieben mit einer gewissen Mindestanzahl von Arbeitnehmern auf Antrag des Betriebsrates je nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine gewisse Anzahl von Mitgliedern des Betriebsrates unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen ist. Fraglich ist zunächst, ob ein solcherart freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, weil es von seinen "Dienstpflichten" sowieso schon entbunden ist.

Wenn ein Urlaubsanspruch bejaht wird, muss in der Folge geklärt werden, ob der freigestellte Betriebsrat bei Nichtverbrauch des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabfindung hat oder ob dies nicht etwa zu einer "Doppe...

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