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VwGH: Vereinbarungen GKK / Beitragsschuldner
• 1. Vereinbarungen zwischen der Gebietskrankenkasse und dem Beitragsschuldner sind im öffentlichen Recht nur wirksam, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht.
• 2. Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechtes vorgesehen ist, besteht für die Gebietskrankenkasse aber ebenso wenig wie etwa eine Ermächtigung zum Abschluss von Ratenvereinbarungen mit Beitragsschuldnern. Eine solche Ermächtigung kann selbst für bloße Zahlungserleichterungen auch aus § 539 ASVG nicht abgeleitet werden.
• 3. Fehlt es damit schon an einer Rechtsgrundlage, die etwa den – in der Praxis üblichen – Ratenvereinbarungen rechtliche Verbindlichkeit verleihen würde, so kann umso weniger davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe es den Versicherungsträgern freistellen wollen, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten. – (§ 539 ASVG)
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