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Der praktische Fall: Betriebsschließung oder Betriebsübergang
• Der praktische Fall: Betriebsschließung oder Betriebsübergang (§ 3 AVRAG)
DRdA 5/2000 (Oktober), 426 – 430: Artikel von Sieglinde Gahleitner
Informationspflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unverzüglich über jede Änderung von relevanten, im Dienstzettel enthaltenen Angaben (z. B. Arbeitgeber-Wechsel), sowie von Änderungen in den Arbeitsbedingungen zu informieren (§§ 2 Abs. 2 Z 6, 3 Abs. 3 AVRAG). Die Nichtinformation hat zwar keine direkten Sanktionen, könnte jedoch vom Gericht so ausgelegt werden, dass keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist.
Nichtigkeit der Kündigung – Geltendmachung durch den Arbeitnehmer:
Die Frist zum Aufgriff der Nichtigkeit der Kündigung beginnt erst mit Kenntnis des Betriebsübergangs. Die Rechtsprechung hat eine Aufgriffsobliegenheit entwickelt, nach der der Arbeitnehmer die Nichtigkeit ohne unnötigen Aufschub aufgreifen muss (Frist aber jedenfalls länger als ein Monat).
Anmerkung:Aus meiner Sicht nicht ganz klar ist jener Fall, bei dem der Arbeitnehmer nach dem Betriebs(teil)übergang im Unternehmen verbleibt. Im Zusammenhang mit AVRAG-Fällen findet sich in Randzahl 1072 der LStR 1999 die Aussage, dass eine allenfalls ausbezahlte Abfertigung auch dann nach § 67 Abs. 3 EStG (als ...