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Konkurrenzklauseln bei schlecht bezahlten Arbeitsverhältnissen unzulässig
Ein Plädoyer für die Wiederbelebung der Entgeltgrenze im Konkurrenzklauselrecht
Gemäß § 36 Abs. 1 Fall 2 AngG ist eine Konkurrenzklausel unwirksam, wenn das Entgelt zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Betrag von zwölf Schillingnicht übersteigt. Diese sog. Entgeltgrenze – in Deutschland findet sich für die entsprechende Bestimmung auch die Bezeichnung „Minderbesoldetenklausel" (vgl. § 74 a Abs. 2 Satz 1 dHGB) – wird wegen der Nichtanpassung des im Gesetz genannten Geldbetrags seit langem als praktisch bedeutungslos angesehen. Da die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung in Österreich in jüngerer Zeit dazu übergegangen ist, Konkurrenzklauseln – welche für den Arbeitgeber i. d. R. relativ „kostengünstig" sind – beinahe „formularmäßig" nicht nur bei hoch qualifizierten und entsprechend gut bezahlten, sondern auch bei allen möglichen anderen Arbeitsverhältnissen zu vereinbaren, erscheint es sinnvoll, im geltenden Recht nach Ansätzen zu suchen, mit deren Hilfe jenen Arbeitnehmern, die relativ wenig verdienen und daher häufig nicht besonders von ihrem Arbeitsverhältnis „profitieren", sicherer und klarer Schutz vor Konkurrenzklauseln gewährleistet werden kann.
1. Inhalt und Anwendungsgebiet des § 36 Abs. 1 Fall 2 AngG
Im Folgenden sollen einige Ansätze zur Inter...