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OGH: Telefondienst i. R. d. Versandhandels
• Ein Telefondienst im Rahmen des Versandhandels ist nicht als Verkaufsstelle i. S. d. § 1 Öffnungszeitengesetz zu qualifizieren. Auf ihn findet der Kollektivvertrag betreffend Beschäftigung und Arbeitsleistung im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz keine Anwendung. – (§ 1 Öffnungszeitengesetz)
„Da nun – wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt – der Versandhandel an österreichische Kunden einschließlich telefonischer Bestellung problemlos auch vom europäischen Ausland aus getätigt werden kann, wobei durch Zwischenschaltung einer österreichischen Telefonnummer für den österreichischen Kunden der mit dem Herstellen einer Telefonverbindung ins Ausland verbundene zusätzliche Kosten- und Zeitaufwand vermieden wird, hätten nicht an Ladenschlußregelungen gebundene ausländische Versandhäuser einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, wäre auf die im Inland tätigen Mitbewerber das Öffnungszeitengesetz anzuwenden. Im Ladenhandel mit unmittelbarem Kundenverkehr wird hingegen der mit längeren Öffnungszeiten verbundene Wettbewerbsvorteil des im Ausland ansässigen Händlers durch längere Anfahrtswege des österreichischen Kunden ausgeglichen; dort, wo dies infolge der Nähe zur Grenze nicht ausreicht, erm...