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ASoK 6, Juni 1999, Seite 207

OGH: Entlassung / Aufenthaltsbewilligung

Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels für sich allein führt noch nicht zur Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung. – (§ 82 lit. b GewO, § 16 FrG)

„Diesen Überlegungen [Schnorrs] schließt sich der erkennende Senat an. Wie ausgeführt, beruhen sie zwar auf der Rechtslage nach dem FrG 1997; sie sind aber auch auf die vorher bestandene Rechtslage übertragbar. Auch das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte auch im FrG 1992 eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte § 17 Abs. 1 FrG 1992, daß „Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen". Nach § 19 FrG 1992 war – sofern eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG 1992 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff – die Ausweisung nur zulässig, wenn sie „zur Erreichung der im Art. 8 ...

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