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ASoK 6, Juni 1999, Seite 205

OGH: Löschung Kapitalgesellschaft

1. Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen.

2. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. – (§ 239 Abs. 3 ZPO, Art. 6 Abs. 1 MRK)

( 8 Ob A 2344/96 – verstärkter Senat)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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