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ASoK 6, Juni 1999, Seite 205

OGH: Geheimhaltungspflicht

1. Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist auch bei vertraglich vereinbarter Geheimhaltungspflicht im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen ehemaligen Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat.

2. Es stellt keine Verletzung einer im Dienstvertrag übernommenen Geheimhaltungspflicht dar, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus den Prozeßgegner seines ehemaligen Arbeitgebers über dessen vergeblichen Versuch, ihn zu einer Urkundenfälschung zu bestimmen, informiert. – (§ 1157 ABGB)

( 8 Ob A 131/98 t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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