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OGH: Betriebsrat / Kündigungsschutz
• Auch die Teilkündigung einer mit einem Mitglied des Betriebsrates geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf gemäß § 120 Abs. 1 ArbVG zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Gerichtes. – (§ 120 Abs. 1 ArbVG)
( 8 Ob A 242/98 s)