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ASoK 6, Juni 1999, Seite 205

OGH: Betriebsrat / Kündigungsschutz

Auch die Teilkündigung einer mit einem Mitglied des Betriebsrates geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf gemäß § 120 Abs. 1 ArbVG zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Gerichtes. – (§ 120 Abs. 1 ArbVG)

( 8 Ob A 242/98 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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