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OGH: Entlassung Betriebsratsvorsitzender
• 1. Der Entlassungstatbestand nach § 122 Abs. 1 Z 2 ArbVG unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich begangen wurde.
• 2. Die Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden ist gerechtfertigt, wenn wegen der engen Zusammenarbeit des Arbeitgebers und seiner Muttergesellschaft mit der von der strafbaren Handlung des Arbeitnehmers betroffenen Versicherung die Interessen des Arbeitgebers an einer auch in Zukunft ungetrübten, vom wechselseitigen Vertrauen getragenen Geschäftsbeziehung auch durch eine bloß außerdienstlich begangene strafbare Handlung des Arbeitnehmers schwerwiegend beeinträchtigt wurden.
• 3. Dieser schon an den „normalen" Angestellten anzulegende Maßstab muß um so mehr auch für den Vorsitzenden des gemeinsamen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrates, dem im Betrieb auch eine gewisse Vorbildfunktion zukommt, gelten. – (§ 122 Abs. 1 Z 2 ArbVG)
( 9 Ob A 267/98 z)