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ASoK 6, Juni 1999, Seite 204

OGH: Gleichbehandlungsgesetz

1. § 2 a Abs. 1 GleichBG ist im Sinne der Anordnung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers zu interpretieren.

2. § 2 a GleichBG normiert keinen Schadenersatzanspruch jenes Bewerbers, der zwar diskriminiert worden ist, die Stelle aber wegen besserer Qualifikation des tatsächlich eingestellten Bewerbers ohnehin nicht erhalten hätte.

3. Das männliche Geschlecht kann für die Ausübung einer im behaupteten und festgestellten Sinn „schweren" Arbeit nicht als unbedingte Voraussetzung angesehen werden. Vielmehr S. 205hängt die Eignung für diesen Aspekt des zu besetzenden Arbeitsplatzes von entsprechenden physischen Voraussetzungen ab, die durchaus auch bei Frauen vorliegen können und auch bei Männern nicht in jedem Fall gegeben sein müssen. Eine ohne jede Bedachtnahme auf ihre individuellen Voraussetzungen erfolgte Ablehnung einer Bewerberin nur wegen ihres Geschlechtes erweist sich daher als unmittelbare Diskriminierung.

4. Eine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Sinne des § 2 a Abs. 9 GleichBG darzulegen vermag, daß das in Österreich derzeit noch zulässigerweise bestehe...

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