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ASoK 6, Juni 1999, Seite 204

OGH: Kündigung / Anfechtung

Hat ein Arbeitnehmer selbst bei Erlangung einer Beschäftigung binnen dreier Monate nach dem Ende des Dienstverhältnisses Gehaltseinbußen im Ausmaß von 20% zu erwarten, wobei die Verluste aus Provisionseinkünften im ersten Jahr 40 bis 50% und im zweiten Jahr 25 bis 30% betragen, so läßt sich daraus eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 ArbVG ableiten. – (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

„Spätere Provisionskürzungen bei aufrechtem Dienstverhältnis durch gerechtfertigte Storni sind ohne wesentliche Bedeutung, weil das Gesamtmonatseinkommen durch das laufende und neu entstehende Provisionseinkommen beeinflußt wird und daher allfällige Kürzungen laufender Provisionsansprüche durch Aufrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nach bereits erfolgter Auszahlung des ungekürzten Betrages durch die laufenden Ansprüche weitestgehend aufgefangen werden und Kürzungen daher nur hinzunehmende Schwankungen des Einkommens bilden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses können, abgesehen von den Erlösen aus Nachfolgeprämien, jedoch keine neuen Provisionsansprüche durch die Tätigkeit des Dienstnehmers mehr entstehen. Storniabzüge schmälern daher die verbleibenden weiterwirkenden Provisionsansprüche und sind...

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