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Mehrfachversicherung bei KFA-Versicherung
• Mehrfachversicherung bei KFA-Versicherung (§ 4 Abs. 2 Z 4 GSVG)
HVSVT v.
Die Subsidiarität der GSVG-Krankenversicherung gegenüber der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG bzw. wegen Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (KFA) tritt mit außer Kraft (§ 4 Abs. 2 Z 4 i. V. m. § 274 Abs. 2 GSVG). Ab diesem Zeitpunkt besteht somit Mehrfachversicherung. Die Übergangsregelung des § 274 Abs. 3 GSVG (dauernde Ausnahme von der GSVG-Krankenversicherung für Pensionisten) gilt nur für GSVG-Pensionisten. Die Differenzvorschreibung in der Krankenversicherung (§ 35 b GSVG) sowie die Rückzahlung jener Beiträge, die aus der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage resultieren (§ 36 Abs. 1 GSVG), werden nach derzeitigem Recht bei einer KFA-Versicherung nicht möglich sein. Der Grund dafür liegt darin, daß in den maßgeblichen Bestimmungen von einer Pflichtversicherung „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" die Rede ist. Lediglich § 36 Abs. 1 GSVG in der ab geltenden Fassung könnte hinsichtlich der Rückerstattung eine Lösung bieten, weil dort nicht ausdrücklich verlangt wird, daß beide Krankenpflichtversicherungen auf eine bundesgesetzliche Regelung zurückgehen müssen.
Ob die Legistik hierin genügend Anpassungsbedarf sie...