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Vergleich über Entgeltansprüche
• Vergleich über Entgeltansprüche (§ 11 Abs. 2 ASVG)
, ARD 5025/19/99
Entscheidend dafür, ob die Bezeichnung „Abfertigung" bloß eine Fehlbezeichnung ist oder ob sie im Falle des Einverständnisses des Arbeitnehmers und somit als Teil der Einigung als Widmung des Vergleichsbetrages zumindest teilweise beachtlich sein konnte, ist nach dem VwGH die Frage, ob gesetzliche oder vertragliche Abfertigungsansprüche zwischen dem Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber überhaupt strittig (wenn auch nicht notwendigerweise klagsgegenständlich) gewesen waren.
Für den Berater ist diese Aussage aus folgendem Grund interessant: Vergleichsbeträge sind beitragspflichtig und verlängern die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 199ASVG. Abfertigungen sind gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG beitragsfrei. Auch wenn der Arbeitnehmer in der Klage keine Abfertigung geltend gemacht hat, kann immer noch ein (beitragsschonender) Vergleich über eine Abfertigung erfolgen. Es muß allerdings der Nachweis erfolgen, daß der Anspruch auf Abfertigung „strittig" war, obwohl er nicht eingeklagt wurde. Diesfalls steht auch die lohnsteuerliche Begünstigung mit 6% zu (§ 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG, vgl. auch Rz. 1102 der LStR 1999).