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„Jungunternehmerförderung" im GSVG in Verbindung mit dem UStG
Ausweitung durch das VwGH-Erkenntnis zur Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Mit der 23. GSVG-Novelle (BGBl. I 139/1998) wurde mit Wirkung eine „Jungunternehmerförderung" in das GSVG eingeführt (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG). Diese sieht vor, daß Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, wenn sie glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b (GSVG) nicht übersteigen. Durch das Erkenntnis des VwGH 98/14/0057 vom betreffend Umsatzgrenze für Kleinunternehmer erfährt auch die Anwendung der „Jungunternehmerförderung" eine Ausweitung.
Für die Inanspruchnahme der GSVG-„Jungunternehmerförderung" (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muß ein Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt werden (Antragsprinzip).
2. Die antragstellenden Personen müssen Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sein, also eine Gewerbeberechtigung innehaben.
3. Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) vor Antragstellung dürfen nicht mehr als 12 GSVG-pflichtige Kalendermonate liegen.
4. Die Regelung gilt nicht für persönlich haftende Gesellschafter von wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellscha...