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OGH: Wiedereinsetzung
• 1. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Bevollmächtigter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben; dies ist dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
• 2. Das Übersehen eines unrichtigten Fristenvormerkes durch einen erfahrenen und qualifizierten Parteienvertreter, dessen Fristenüberwachung zu den wichtigsten Organisationsaufgaben einer Rechtsanwaltskanzlei gehört, hätte durch eine zumutbare Kontrolle vermieden werden können und überschreitet daher das Maß des minderen Grades des Versehens. - (§ 146 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 1 ASGG)
( 10 Ob S 116/97 z)