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ASoK 11, November 1997, Seite 357

Der Arbeitsinspektor im Betrieb

Hans Trattner

In Betrieben ist der Arbeitsinspektor so wie andere Behördenvertreter fast nie ein gerne gesehener „Gast". Vor allem, weil er den Gewerbetreibenden mit Kontrollen und Überprüfungen des Betriebes konfrontiert. Es ist daher besonders wichtig, die Rechte der Arbeitsinspektoren zu kennen. Es sollen daher im gegenständlichen Artikel die Befugnisse und Aufgaben der Arbeitsinspektoren näher beleuchtet werden.

Die rechtliche Grundlage findet sich im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 871/1995).

Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion

Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. Im § 1 Abs. 2 ArbIG sind vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion einige Bereiche ausgenommen, wie z. B. Land- und Forstwirtschaft, der Verkehrsarbeitsinspektion unterstehende Betriebsstätten, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Kulturanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften und die privaten Haushalte.

Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und...

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