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ASoK 5, Mai 2006, Seite 200

OGH: Invaliditätspension

1. Werden einem Versicherten zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, so fällt die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG erst dann an, wenn durch Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

2. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des bisherigen Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann es somit grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten kommen.

3. Allerdings ist es im Fall von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation unerlässlich, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Versicherter nach erfolgreicher Rehabilitation in dem gem. § 255 Abs. 5 ASVG erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird; Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar.

4. Die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten darf nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindeste...

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