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ASoK 5, Mai 2006, Seite 199

OGH: Unfallversicherungsschutz

1. Die Frage, ob die unfallverursachende Handlung im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, d. h. von der Warte eines Außenstehenden als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können.

2. Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die auf Grund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit dennoch Teil der geschützten Beschäftigung.

3. Der Umstand, dass es sich um eine betriebsfremde Tätigkeit gehandelt hat, schließt den Unfallversicherungsschutz nicht von vornherein aus. Der Arbeitnehmer ist auch bei privaten Diensten geschützt, wenn er berechtigterweise annehmen konnte, zur Befolgung eines entsprechenden Auftrages verpflichtet zu sein oder ihn zumindest nicht ablehnen zu können. Auch solche Auft...

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