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ASoK 5, Mai 2006, Seite 198

OGH: Berufsunfähigkeit

1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben musste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener im Wesentlichen S. 199unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zweitägige Ferialarbeit als Eintritt in das Erwerbsleben zu werten ist, ist auch auf die mit in Kraft getretene und gem. § 273 Abs. 2 ASVG im vorliegenden Fall entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl. I Nr. 145/2003, Bedacht zu nehmen.

3. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber in der Frage des Eintrittes in das Berufs- bzw. Erwerbsleben auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung abstellt. Es bedarf daher einer ausdrück...

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