Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird (2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz) - RV 1365 BlgNR 22. GP
Mit der vorliegenden Regierungsvorlage werden die im § 32a Abs. 1 bis 9 AuslBG festgelegten Übergangsregelungen für Arbeitskräfte aus den acht am beigetretenen mittel- und osteuropäischen Ländern auch auf Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen EU-Beitritt ausgedehnt (siehe § 32a Abs. 10 AuslBG).
Im Einzelnen bedeutet dies:
• Die neuen EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder sind nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (§ 32a Abs. 1 AuslBG).
• Ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitmarkt wird jenen neuen EU-Bürgern eingeräumt, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig in Österreich beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens 12 Monate am Arbeitsmarkt zugelassen waren; freier Zugang zum Arbeitsmarkt kommt auch den Ehegatten und Kindern der neuen EU-Bürger zu, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihnen haben. Des Weiteren kommt ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt sowohl jenen selbständig Erwerbstätigen neuen EU-Bürgern zu, die...