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Schriftleiter/Redakteure als freie Dienstnehmer
• Schriftleiter/Redakteure als freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG)?
, ARD 5664/5/2006, infas 2/2006, 78.
Umfasst die nebenberufliche Tätigkeit eines Universitätsprofessors die Beurteilung von eingereichten Manuskripten, die Akquisition von Fachbeiträgen sowie die Möglichkeit, S. 189Fachaufsätze zu veröffentlichen, und erhält er für die Lieferung des bereits fertigen Inhalts zwecks Veröffentlichung in der Fachzeitschrift einen fixen Betrag "pro Werk" und einen fixen Betrag pro Druckseite für die Fachaufsicht, ist nicht die Herstellung eines abgeschlossenen Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geschuldet. In Ermangelung von Bindungen an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens ist dieses Dienstverhältnis als freier Dienstvertrag zu qualifizieren.
Anmerkung: Auch wenn der VwGH in 2001/08/0107 vom bzw. 2002/08/ 0264 vom ähnlich entschieden hat, darf nicht übersehen werden, dass diese Entscheidungen immer nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Sachverhalts ergangen sind. Es ist daher der Meinung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (vgl. E-MVB 004-ABC-062 un...