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Nichterscheinen am Arbeitsplatz
Es ist Vorsicht geboten, bei Fernbleiben von der Arbeit das Dienstverhältnis unüberlegt durch Entlassung oder wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts aufzulösen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ohne Angabe eines Hinderungsgrundes nicht zur Arbeit erscheinen. In solchen Fällen wird oftmals - ohne nähere Überprüfung - vom Dienstgeber eine Entlassung ausgesprochen oder der Dienstnehmer wegen "unbegründeten vorzeitigen Austritts" bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet.
Nachträgliche Krankenbestätigung
Von einer Vorgangsweise, wie oben besprochen, ist jedenfalls abzuraten, da in solchen Fällen Arbeitnehmer meist nachträglich eine Krankenstandsbestätigung vorlegen, womit eine Arbeitsunfähigkeit für die Abwesenheitstage bescheinigt wird. Dadurch ist die ausgesprochene Entlassung nicht zu Recht erfolgt, der Arbeitgeber muss Schadenersatz (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abfertigung etc.) zahlen.
Mitteilungspflicht
Alle gesetzlichen Krankenstandsbestimmungen verpflichten den Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber von der eingetretenen Verhinderung unverzüglich Mitteilung zu machen. So enthält z. B. das Entgeltfortzahlungsgesetz die Verpflichtung des Arbeitnehmers, "ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben". In keiner dieser Bestimmungen ist davon die Rede, dass der Arbeitnehmer erst besonders aufgefordert werden müss...