Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2006, Seite 180

Nichterscheinen am Arbeitsplatz

Es ist Vorsicht geboten, bei Fernbleiben von der Arbeit das Dienstverhältnis unüberlegt durch Entlassung oder wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts aufzulösen

Dr. Hans Trattner

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ohne Angabe eines Hinderungsgrundes nicht zur Arbeit erscheinen. In solchen Fällen wird oftmals - ohne nähere Überprüfung - vom Dienstgeber eine Entlassung ausgesprochen oder der Dienstnehmer wegen "unbegründeten vorzeitigen Austritts" bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet.

Nachträgliche Krankenbestätigung

Von einer Vorgangsweise, wie oben besprochen, ist jedenfalls abzuraten, da in solchen Fällen Arbeitnehmer meist nachträglich eine Krankenstandsbestätigung vorlegen, womit eine Arbeitsunfähigkeit für die Abwesenheitstage bescheinigt wird. Dadurch ist die ausgesprochene Entlassung nicht zu Recht erfolgt, der Arbeitgeber muss Schadenersatz (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abfertigung etc.) zahlen.

Mitteilungspflicht

Alle gesetzlichen Krankenstandsbestimmungen verpflichten den Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber von der eingetretenen Verhinderung unverzüglich Mitteilung zu machen. So enthält z. B. das Entgeltfortzahlungsgesetz die Verpflichtung des Arbeitnehmers, "ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben". In keiner dieser Bestimmungen ist davon die Rede, dass der Arbeitnehmer erst besonders aufgefordert werden müss...

Daten werden geladen...