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Deutschland: Durchbrechung des Steuergeheimnisses
(B. R.) Nach Ansicht des deutschen Bundesministeriums der Finanzen ist eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses (nach Diktion im österreichischen Abgabenrecht: der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht) durch Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern gemäß § Abs. 4 Z 5 dAO infolge zwingenden öffentlichen Interesses u. a. unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die mitteilende Stelle ist zur Überzeugung gelangt, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt; der Sachverhalt erscheint somit geeignet, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, d. h. grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen.
Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die – wie insbesondere die Finanzverwaltung – für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Inte...