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OGH: Insolvenzausfallgeld
• 1. Voraussetzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gemäß § 1 Abs. 1 IESG unter anderem, daß über das Vermögen des (ehemaligen) Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird oder vom Gesetz gleichgestellte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers als auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht.
• 2. Unter dem Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG ist nach dem hiebei anzuwendenden § 1151 Abs. 1 ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat.
• 3. Sowohl die OHG (§ 124 HGB) als auch die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma als Gesellschaft am Rechts- und Prozeßrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben. Es ist daher heute im wesentlichen nicht mehr strittig, daß diese Personengesellschaften des Handelsrechtes Arbeitgeber sein können.
• 4. Der Konkurs des persönlich haftenden Komplementärs reicht daher nicht aus, um Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld zu begründen. - (§ 1 Abs. 1 IESG, § 1151 Abs. 1 ABGB)
Der OGH hatte sich mit der Frage, ob Personengesellschaften des Handelsrechtes Arbeitgeber sein können, bisher nicht a...