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ASoK 9, September 2001, Seite 300

OGH: Entlassung / Untreue

Die Vorgangsweise, Kundenentgelte für ohne Rechnung erbrachte Leistungen auf das eigene Konto überweisen zu lassen, davon 90% dem Geschäftsführer - seinem Halbbruder - der Arbeitgeberin, einer KG, zu übergeben und 10% für sich selbst zurückzubehalten, verwirklicht den Tatbestand der Untreue gemäß § 27 Z 1 AngG. - (§ 27 Z 1 AngG)

„Nach ständiger Judikatur kann nun auch eine Kommanditgesellschaft Arbeitgeber sein (vgl. ARD 4841/37/97 = DRdA 1997/30 mit zustimmender Glosse von Löschnigg; ebenso ARD 4796/22/96 = = ecolex 1997, 179 = DRdA 1997, 50 = SSV-NF 10/89 = WBl. 1996, 495 = ZIK 1997, 230 = EvBl. 1997/21) und war es auch im vorliegenden Fall. Damit wird maßgeblich, ob der Kläger durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten gegen die Interessen der KG verstoßen hat und inwieweit eine ‚Genehmigung durch den Arbeitgeber' vorlag. Dass nun die Veranlassung der Überweisung des Entgeltes für vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit geleistete Arbeit an den Arbeitnehmer selbst zu einem Dritten anstatt an den Arbeitgeber einen bewussten Verstoß gegen die Interessen des Arbeitgebers darstellt, ist eindeutig (vgl. auch Kuderna, Entlassungsrecht, 83). Dies muss auch gelten, wenn der Arbeitg...

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