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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 26

OGH: AN-Eigenschaden

1. Für Verfahrenskosten, die beim Arbeitnehmer wegen dessen solidarischer Inanspruchnahme zusammen mit dem Arbeitgeber durch einen Dritten entstehen, haftet der Arbeitgeber nicht aufgrund der §§ 1313 a bis 1316 ABGB. Daher ist das DHG auf den Ausgleich zwischen den Streitteilen nicht unmittelbar anwendbar. Nur in dem Maß, als die Kosten des vom Dritten gegen den Arbeitnehmer angestrengten Verfahrens vom Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs. 2 DHG ersetzt werden, handelt es sich um einen im Rahmen des DHG von der vollständigen Regelung erfaßten Teil des Ausgleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hingegen handelt es sich nicht um einen solchen Ausgleich zwischen Solidarschuldnern (vgl. § 1302 ABGB), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder zur Führung des Verfahrens gegen den geschädigten Dritten aufforderte oder er durch einen Ersatz des Schadens an den Dritten einem Rückgriff des Arbeitnehmers im Rahmen des § 3 Abs. 2 DHG den Boden entzieht.

2. In einem solchen Fall liegt ein sogenannter Eigenschaden des Arbeitnehmers vor, der von der Regelung des DHG nicht erfaßt wird. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für diesen Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen...

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