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ASoK 5, Mai 2011, Seite 207

Erhebliche Rechtsfrage i. S. d. § 502 Abs. 1 ZPO

1. Nach § 19 BPG dürfen die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 BPG zustehen, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, somit auch der DO.A der Angestellten der Sozialversicherungsträger nicht beschränkt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel im Gesetzesrang ist nicht ersichtlich.

2. Da das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor. – (§ 502 Abs. 1 ZPO; § 19 BPG)

( 8 ObA 12/10p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Graz-Ost und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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