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SWI 8, August 2011, Seite 365

Durchgriff durch ausländische Stiftungen

Gerald Toifl

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom , I-22 U 126/06 (IStR 2011, 475), entschieden, dass die mit einer liechtensteinischen Stiftung verbundene Abschirmwirkung nicht eingreife, wenn diese hauptsächlich der Steuerhinterziehung dient. Lennert/Blum (IStR 2011, 493 ff.) legen dar, dass das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen den deutschen ordre public begründet habe. Ein Ordre-public-Verstoß nach Art. 6 EGBGB liegt dann vor, wenn im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts mit den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden müsse. Lennert/Blum kritisieren, dass es sich das Gericht mit der Begründung „sehr leicht gemacht hat“, indem es bloß generalisierend feststellte, dass es einer liechtensteinischen Stiftung für die Nachfolgeplanung nicht bedurft hätte, weil das deutsche Erbrecht vergleichbare Gestaltungen zulassen würde, sodass es nicht anzunehmen sei, dass der Erblasser auch dann eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts errichtet hätte, wenn das übertragene Vermögen ordnungsgemäß versteuert w...

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