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OGH: Befristetes Arbeitsverhältnis
• 1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schließt grundsätzlich eine Kündigung aus, die Parteien können aber auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Arbeitsverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren. Zwischen Gesamtdauer des befristeten Dienstverhältnisses und Kündigungsmöglichkeit darf jedoch kein Missverhältnis bestehen.
• 2. Die Vereinbarung eines beiderseitigen Kündigungsrechts mit einer Frist von 14 Tagen im Rahmen eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses, dem ein mit dem AMS geschlossener Förderungsvertrag zu Grunde liegt, ist wirksam. - (§ 1159 b ABGB; § 19 Abs. 1 AngG)
( 9 Ob A 43/03 v)