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ASoK 12, November 2004, Seite 445

Änderungen im Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG)

Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden (BGBl. I Nr. 123/2004)

Mag. Walter Neubauer

Bisher durften nur männliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und gesundheitlich geeignet sind, Druckluft- und Taucherarbeiten verrichten. Nunmehr dürfen diese Arbeiten auch von Arbeitnehmerinnen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und gesundheitlich geeignet sind, durchgeführt werden. Damit verbunden sind auch Änderungen im Bereich der sanitären Einrichtungen. Die Novelle der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung ist auf Grund eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen des Verbots der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Druckluft- und Taucherarbeiten notwendig.

Durch den Wegfall dieses Beschäftigungsverbots ist es aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich, diese Arbeiten im MSchG als v e r b o t e n e Arbeiten aufzunehmen (s. § 4 Abs. 2 Z 13, § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 3 MSchG). Ebenso sind diese Arbeiten bei der Mutterschutzevaluierung zu berücksichtigen (s. § 2a Abs. 2 Z 11 MSchG).

Weiters wird der Grundsatz der nicht gleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ausdrücklich im § 15 Abs. 1a MSchG normiert und somit eine inhaltliche Angleichung des § 2 VKG mit § 15 MSchG vorgenommen (s. auch Änderungen im VKG).

In-Kraft-Treten: Mit dem der Kundmachung...

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