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ASoK 12, November 2004, Seite 416

Entlassung wegen strafbaren Verhaltens

Bei der Entlassung wegen eines strafbaren Verhaltens bedarf es keiner Strafanzeige und es genügt etwa auch der Versuch eines Diebstahls einer geringwertigen Sache

Dr. Thomas Rauch

Der vorerwähnte Entlassungstatbestand spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Insbesondere ist hier zu beachten, dass die Beweislast beim Arbeitgeber liegt, kein Schaden erforderlich ist, das Versuchsstadium für eine Entlassung ausreicht und eine Strafanzeige keinesfalls erforderlich ist bzw. die Zurücklegung einer solchen noch nicht zu einer ungerechtfertigten Entlassung führen muss. Im Folgenden wird ein Überblick zur aktuellen Judikatur zu diesem Entlassungstatbestand geboten.

1. Gesetzliche Regelung bei Arbeitern und Lehrlingen

Nach § 83 lit. d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Eine idente Regelung ist im § 15 Abs. 3 lit. a BAG zur Entlassung eines Lehrlings enthalten.

2. Vertrauensunwürdigkeit

Der Begriff „Vertrauensunwürdigkeit" ist vor allem als Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG von Bedeutung. In zahlreichen Entscheidungen zu dieser Bestimmung wurde die Vertrauensunwürdigkeit näher definiert. M. E. können diese Begriffsabgrenzungen auch für die Auslegung der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 82 lit. d GewO 1859 und § 15 Abs. 3 lit. a BAG herangezogen werden. Demnach kommt e...

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