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ASoK 5, Mai 2007, Seite 204

OGH: Versetzung/Zustimmung desBetriebsrates

1. Für die Feststellungsklage auf Unwirksamkeit einer Versetzung kann trotz der Kündigung des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin das erforderliche aktuelle rechtliche Interesse bestehen. Wird nämlich eine Kündigung rechtzeitig nach § 105 Abs. 3 ArbVG angefochten, ist diese bis zum Feststehen des Erfolgs oder Misserfolgs der Anfechtung nur schwebend wirksam. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wäre der Arbeitnehmer dann infolge der Rechtsfolge des § 105 Abs. 7 ArbVG sofort mit der Versetzungssituation konfrontiert.

2. Die Versetzung eines Arbeitnehmers kann bereits mit den - ausschließlich für die spätere Tätigkeit erforderlichen - Ausbildungsmaßnahmen vollzogen sein, wenn diese in untrennbarem Zusammenhang mit der neuen Funktion standen.

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer dauernd verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung könnte daher nur dann als eine dem § 101 ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung nach der verspäteten Zustimmung wiederholt worden wäre. - (§ 101 ArbVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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