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OGH: Geschäftsführerhaftung/Verjährung
• 1. Mangels einer Aussage des GmbHG über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer ist für das österreichische Recht auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Es kommt S. 204somit auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden.
• 2. Im Falle von Alleingeschäftsführern kann eine "Kenntnis" von Schaden und Schädiger frühestens dann eingetreten sein, wenn die Gesellschafterin, d. h. die für sie handelnden natürlichen Personen, vom Inhalt des streitgegenständlichen Leasingvertrags Kenntnis erlangt haben. - (§ 25 Abs. 6 GmbHG)
"Zur vergleichbaren Bestimmung des § 84 Abs. 6 AktG hat der Oberste Gerichtshof bereits dreimal übereinstimmend Stellung genommen (2 Ob 356/74 = SZ 48/79; 5 Ob 306/76 = EvBl. 1978/4; 3 Ob 536/77 = GesRZ 1978, 36, jeweils in RIS-Justiz RS0034715). Übereinstimmend heißt es dort, dass § 84 Abs. 6 AktG nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ersatzansprüche der AG aus Obliegenheitsverletzungen ihrer Verwaltungsorgane aussagt. Nach dem BGB (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) komme dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ...